AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

FÜR DEN ABSCHLUSS VON BESTANDVERTRÄGEN

(BAHNGRUNGBENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN)

Wo im Folgenden „Bahn“ angeführt ist, wird darunter die Neusiedler Seebahn GmbH verstanden.

Abgrenzung und Bestimmung der Bestandsache, Übergabe

  1. Die Bestandsache ist deutlich abzugrenzen, wenn die Abgrenzung nicht schon durch die Bestandsache selbst gegeben ist. Die Bahn besorgt die Abgrenzung und nötigenfalls auch deren Erneuerung auf Kosten des Bestandnehmers.
  2. Die Bahn veranlasst die Vermessung der Bestandsache und die Anfertigung eines Lageplanes mit Angabe der entsprechenden Ausmaße. Der Lageplan wird dem Bestandvertrag als wesentlicher Bestandteil angeschlossen. Das dort angegebene Ausmaß wird der Bestandzinsberechnung zugrunde gelegt.
  3. Anlässlich der Übergabe der Bestandsache an den Bestandnehmer wird ein Protokoll verfasst, das von den Beauftragten beider Vertragsteile gefertigt und dem Bestandvertrag als Anhang angeschlossen wird.
  4. Der Bestandnehmer hat die Bestandsache nach Anweisung der Bahn auf seine Kosten mit einer Firmentafel ohne Reklamezusatz zu bezeichnen.

Bauliche Herstellungen

  1. Änderungen an der Bestandsache, wozu auch die Beseitigung bestehender Anlagen und Einrichtungen gehört, sowie Bauherstellungen darf der Bestandnehmer nur mit Zustimmung der Bahn und nur auf eigene Kosten und Gefahr vornehmen. Die Kosten des behördlichen Genehmigungsverfahrens treffen ohne Rücksicht auf das Ergebnis den Bestandnehmer.
  2. Vom Bestandnehmer etwa errichtete bauliche Herstellungen müssen sich auf  die Dauer des Vertrages im Zustand der üblichen Abnützung befinden.  Etwa notwendig werdende Instandsetzungen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen bzw. aus Sicherheitsgründen erforderlichen Zustandes gehen zu Lasten des Bestandnehmers.
  3. Sollte sich infolge Benützung der Bestandsache die Erneuerung, Veränderung oder Ausgestaltung von Straßen, Wegen oder sonstigen Anlagen als notwendig erweisen, so wird die Bahn diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers, nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit ihm, besorgen.

Benützung der Bestandsache

  1. Die Bestandsache dient dem Umschlag von Gütern, und zwar in der Regel von solchen, die mit der Bahn ankommen oder abgehen. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände dürfen nicht, bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände dürfen nur nach besonderer Vereinbarung eingelagert werden.
  2. Die Benützung von Bahngrund zur Lagerung außerhalb der Bestandsache, die Benützung der Bestandsache zu anderen Zwecken als im Punkt 8 angegeben, die Untervermietung, die Übertragung des Bestandrechtes an Andere, jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zur Mitbenützung durch Andere, ist nur mit Zustimmung der Bahn und unter voller Haftung des Bestandnehmers gestattet. Die Bahn kann für außerhalb der Bestandsache gelagerte Güter Lagergeld in Höhe des tarifmäßigen Lagergeldes einheben.
  3. Die Ausführung anderer als der unmittelbar auf den Versand, den Empfang und der Einlagerung von Gütern bezughabenden Arbeiten in und auf der Bestandsache ist nur mit Zustimmung der Bahn gestattet.
  4. Bahnbediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten steht der Zutritt zur Bestandsache jederzeit frei. Der Zutritt zu abgesperrten Teilen der Bestandsache darf, ausgenommen zur Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr, nur im Beisein des Bestandnehmers oder seines Bevollmächtigten erfolgen. Der Bestandnehmer hat Duplikatschlüssel zu abgesperrt gehaltenen Teilen der Bestandsache in einem verschlossenen Umschlag beim zuständigen Bahnhof zu hinterlegen.

Feuerschutz, Reinigung, Beleuchtung, Bewachung

  1. Der Bestandnehmer hat die nach der Sachlage für die erste Bekämpfung eines Brandes erforderlichen Feuerlöschgeräte auf eigene Kosten anzuschaffen und in gutem, gebrauchsfähigem Zustand, auch den Bahnbediensteten zugänglich, zu erhalten.
  2. Dem Bestandnehmer obliegt die Reinigung der Bestandsache (insbesondere der Schneeräumung).
  3. Wird eine Beleuchtung der Bestandsache von der Bahn für notwendig erachtet, hat sie der Bestandnehmer auf eigene Kosten einzurichten und zu besorgen.
  4. Zu den Kosten einer von der Bahn erforderlichenfalls angeordneten Bewachung der Bestandsache hat der Bestandnehmer in angemessenem Verhältnis beizutragen.

Güterumschlag und -lagerung

  1. Die Zu- und Abfuhr von Gütern und die Behandlung in und auf der Bestandsache ist in der Regel nur während der Dienststunden, außerhalb dieser nur mit Zustimmung des zuständigen Bahnhofvorstandes gestattet.
  2. Die Bestandsache ist lediglich für den Umschlag von Wagenladungen vorgesehen. Der Umschlag von Stückgut bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  3. Die zur Beladung bestimmten leeren Wagen und die für den Bestandnehmer eingelangten, zur Einlagerung in und für die Bestandsache zugelassenen Wagenladungen werden von der Bahn ohne besondere Reihung zur Bestandsache beigestellt. Der Bestandnehmer hat dafür zu sorgen, dass eingelangte Güter seinem Beauftragten übergeben werden können. Unterlässt er dies, gelten die Güter als anstandslos übernommen. Sollte die Beistellung zur Bestandsache nicht möglich sein, so hat der Bestandnehmer seine Güter auf dem allgemeinen Ladeplatz aufzugeben und zu beziehen.
  4. Sollte die Beistellung beladener Wagen zur Bestandsache nur wegen Besetzung des dazu gehörigen Gleisteils durch andere für den Bestandnehmer bestimmte Wagen nicht möglich sein, so kann die Bahn den Wagen
    1. zunächst hinterstellen und später nach Möglichkeit zur Bestandsache beistellen, oder
    2. am allgemeinen Ladeplatz beistellen.

      Im Falle a) hat der Bestandnehmer für die Zeit vom Einlangen des Wagens im Bahnhof bis zur Beistellung zur Bestandsache eine Vergütung in der Höhe des tarifmäßigen Wagenstandgeldes zu entrichten.
  5. Der Bestandnehmer hat ein Fracht-Stundungs-Übereinkommen zu erwirken. Anstatt eines solchen kann er auch eine Kaution in der Höhe von drei Bezugstagen am zuständigen Bahnhof hinterlegen. In diesem Fall hat er die Frachtkosten binnen 24 Stunden nach Beistellung einer Sendung zu bezahlen.
  6.  Wagen mit zoll- oder steuerpflichtigen Gütern dürfen nur nach der vom Bestandnehmer zu betreibenden Zoll- oder Steuerabfertigung entladen werden. Widrigenfalls trägt der Bestandnehmer hiefür die volle Haftung und hat die Bahn schad- und klaglos zu halten.
  7. Dem Bestandnehmer kann für die Beistellung oder Abholung eines jeden beladenen Wagens und für die Beistellung eines jeden bestellten aber nicht benutzten leeren Wagens eine Beistellgebühr verrechnet werden. Die Beistellgebühren sind monatlich im nachhinein abzurechnen.
  8. Der Bestandnehmer hat ohne Rücksicht auf etwa gegenteilige Tarifbestimmungen die bei der Bestandsache umzuschlagenden Güter durch sein Personal innerhalb der allgemein gültigen Ladefrist verladen oder entladen zu lassen.
  9. Die Bahn kann nach Verständigung des Bestandnehmers Wagen, die von ihm nicht rechtzeitig entladen wurden,
    1.  wenn der Frachtbrief eingelöst ist, durch ihre Mitarbeiter bei der Bestandsache entladen, oder
    2. wenn der Frachtbrief nicht eingelöst ist, oder die Entladung bei der Bestandsache nicht tunlich ist, zum allgemeinen Ladeplatz überstellen und dort durch ihre Mitarbeiter entladen.

      Die die Entladung besorgenden Bahnbediensteten sind als Beauftragte des Bestandnehmers anzusehen. Der Bestandnehmer hat eine Vergütung in der Höhe der tarifmäßigen Ladegebühr zu entrichten und außerdem im Fall b) in der Höhe des tarifmäßigen Lagergeldes. Die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Bezahlung der Beistellgebühr wird dadurch nicht berührt.

Verkehrssicherheit

  1.  Das Personal des Bestandnehmers muss im Bahnbereich die die Verkehrssicherheit betreffenden Vorschriften und die Weisungen der Bahnbediensteten beachten. Sie dürfen ohne Zustimmung der dazu berufenen Verkehrsbediensteten keine Wagenbewegung ausführen. Der Bestandnehmer muss die zur Sicherheit der Wagen gegen entrollen nötigen Sicherungsmittel auf eigen Kosten bereitstellen und erhalten. Zwischen gelagerten Gegenständen und der Gleismitte muss ein Abstand von mindestens 2,25 m gewahrt sein. In und auf der Bestandsache beschäftigtes Personal, welches die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht befolgt, kann von der Bahn zum Verlassen des Bahnbereiches verhalten werden. Das Betreten des Bahnbereiches kann ihm auch für eine bestimmte Zeit oder bis auf weiteres untersagt werden.

Bestandzins, Steuern, Abgaben

  1. Der Bestandzins ist im Vorhinein zu entrichten. Bei Verzögerung der Entrichtung des Bestandzinses oder sonstiger vertraglicher Zahlungen verrechnet die Bahn ab dem dem Fälligkeitstag folgenden Tag Verzugszinsen in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Bankzinssatz.
  2. Die Bahn ist berechtigt den Bestandzins und sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen zu erhöhen, wenn es die wirtschaftlichen Umstände erfordern. Die Verständigung darüber hat mit rekommandiertem Brief zu erfolgen. Die Erhöhung wird mit dem ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach absenden der Verständigung wirksam.
  3. Alle Steuern, Abgaben, Gebühren samt Zuschlägen und sonstigen Lasten (Kanalräumungsgebühr, Wasserabgabe u. dgl.), welche die Bestandsache betreffen werden, insoweit sie nicht dem Bestandnehmer selbst direkt vorgeschrieben wurden, zunächst von der Bahn getragen, in der Folge aber dem Bestandnehmer weiterverrechnet.

Haftung

  1. Die in und auf der Bestandsache lagernden Güter und sonstige dort befindliche Gegenstände stehen nicht in bahnseitiger Verwahrung
  2. Wenn aus Anlass des Bestandverhältnisses, der Erhaltung oder Benützung der Bestandsache oder einer wie immer gearteten Tätigkeit der Bahn im Interesse des Bestandnehmers an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum der Bahn oder Dritter, welcher Schaden auch immer entstehen oder wenn dabei ein Mensch getötet oder verletzt werden sollte, so haftet der Bestandnehmer der Bahn für alle hieraus erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile.
  3. Der Bestandnehmer hat der Bahn weiters in jeder Richtung schad- und klaglos zu halten, falls dritte Personen infolge eines ihnen entstandenen Schadens, einer körperlichen Verletzung oder Tötung eines Menschen, wegen einer Ersatzleistung oder sonstigen Haftung gerichtlich oder außergerichtlich und gleichviel mit welchem Erfolg an die Bahn herangetreten sind, und ihr hieraus welche Auslagen auch immer (z.B. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Vertretungskosten, usw.) erwachsen.
  4. Die Bahn ist berechtigt, vom Bestandnehmer zur Sicherstellung dieser Haft- und Regresspflicht den Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu verlangen. Bei der Auswahl der Versicherungsgesellschaft  ist der Bestandnehmer an die Zustimmung der Bahn gebunden. Der Bestandnehmer hat gegebenenfalls noch vor Abschluss des Bestandvertrages die Polizze bei der Bahn zu hinterlegen und über die jeweils bezahlten Prämien einen Nachweis vorzulegen.
  5. Die Bahn ist ferner berechtigt, den Versicherungsbetrag zu beheben und ihn zur Deckung der von ihr zu leistenden Entschädigung heranzuziehen. Sollte der von der Versicherungsgesellschaft geleistete Betrag nicht hinreichen, so trägt der Bestandnehmer den Unterschied aus Eigenem, wogegen ihm ein allfälliger Mehrbetrag ausbezahlt wird.
  6. Schließlich hält der Bestandnehmer die Bahn nach jeder Richtung vollkommen schad- und klaglos, falls die Versicherungsgesellschaft aus dem Titel des ihr gesetzlich zustehenden Rückgriffsrechtes Ersatzansprüche stellen sollte, sofern er nicht schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Gesellschaft ein Abkommen getroffen hat, demzufolge diese auf die Geltendmachung des Rückgriffsrechtes gegen die Bahn ein für allemal verzichtet.
  7. Von der in den Punkten 30 bis 34 festgelegten Haftung und Ersatzleistung ist der Bestandnehmer nur insoweit befreit, als er beweist, dass der Schaden, die körperliche Verletzung oder die Tötung von Menschen durch das Verschulden der Bahn oder ihrer Bediensteten hervorgerufen wurde. Wenn indessen Bahnbedienstete auf Verlangen des Bestandnehmers Verrichtungen ausüben, die der Bahn nicht obliegen, so gelten sie als Beauftragte des Bestandnehmers
  8. Bei gemeinsamem Verschulden der Bahnbediensteten und der Mitarbeiter des Bestandnehmers wird der Schaden im Verhältnis des Verschuldens, bzw. wenn sich dieses Verhältnis nicht ermitteln lässt zu gleichen Teilen, vom Bestandnehmer und von der Bahn getragen.
  9. Bei aufrechtem Bestandverhältnis eingetretenem Schadensfall obliegt dem Bestandnehmer die Beweislast dafür, dass das Ereignis bzw. der eingetretene Schaden durch das Verschulden der Bahn oder ihrer Bediensteten herbeigeführt wurde.
  10. Der Bestandnehmer verzichtet auf Ersatz aller Schäden, die an den Baulichkeiten der Bestandsache und an den in diesen Baulichkeiten und auf der Bahngrundfläche lagernden Gütern oder sonstigen Gegenständen durch den Bestand oder Betrieb der Bahn entstehen, sofern er nicht Vorsatz oder grobes Verschulden von Seiten der Bahn nachweist.
  11. Wenn der Bestandnehmer den ihm nach den Punkten 4, 12, 13, 14 und 25 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Bahn die dort vorgesehenen Leistungen auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers besorgen. Bei der Erbringung von Leistungen auf Kosten des Bestandnehmers verrechnet die Bahn ihre Selbstkosten nebst den jeweils gültigen Verwaltungskostenzuschlägen.

Auflösung des Vertrages

  1. Die Bahn und der Bestandnehmer können den Bestandvertrag  an jedem 2. Jänner, 1. April, 1. Juli, und 1. Oktober unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ohne Angabe von Gründen außergerichtlich mit rekommandiertem Brief kündigen.
  2.  Wenn die Bahn die Bestandsache für eigene Zwecke benötigt oder wenn es die Anforderungen des Bahnbetriebes verlangen, kann die Bahn den Bestandvertrag an jedem Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist mit rekommandiertem Brief kündigen. Für die Beurteilung der Anforderungen des Bahnbetriebes ist ausschließlich das Ermessen der Bahn maßgebend.
  3. Die Bahn kann den Bestandvertrag jederzeit ohne Einhaltung  einer Kündigungsfreist auflösen,
    1. wenn der Bestandnehmer die Bedingungen des Vertrages nicht einhält, oder
    2. wenn über das Vermögen des Bestandnehmers der Konkursverhängt wird oder der Bestandnehmer zahlungsunfähig wird, oder
    3. wenn von einem Dritten auf die dem Bestandnehmer gehörigen in oder auf der Bestandsache lagernden Güter ein Pfandrecht oder auf das Gewerbe oder Geschäft des Bestandnehmers eine Zwangsverwaltung erwirkt wird, oder
    4. wenn die Benützung der Bestandsache unmöglich wird, wozu auch die im Punkt 46 erwähnten Fälle gezählt werden, oder
    5. wenn der Bestandnehmer stirbt oder seine Firma gelöscht wird.

      In allen diesen Fällen gehen die vom Bestandnehmer auf die Bestandsache etwa errichteten Baulichkeiten und sonstigen Herstellungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Bahn über. Punkt 6 gilt auch in diesem Fall.
  4.  Wird der Bestandvertrag im ersten Jahr seines Bestandes vom Bestandnehmer gekündigt, oder nach Punkt 42 von der Bahn aufgelöst, so tritt eine 50-prozentige Erhöhung des Bestandzinses für die tatsächliche Vertragsdauer ein.
  5. Wenn der Bestandvertrag nach Punkt 40 oder 41 gekündigt wird, kann der Bestandnehmer die auf der Bestandsache etwa errichteten Baulichkeiten und sonstigen von ihm herrührenden Herstellungen ordnungsgemäß abtragen; Die Bahn kann den Bestandnehmer zu dieser Abtragung verhalten. Macht weder der Bestandnehmer vom Recht auf Abtragung, noch die Bahn vom Recht die Abtragung zu verlangen, Gebrauch, so gehen die errichteten Baulichkeiten und sonstigen Herstellungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Entschädigung in das Eigentum der Bahn über. Kommt der Bestandnehmer dem Verlangen der Bahn auf Abtragung nicht nach, so ist die Bahn auch berechtigt, die Abtragung auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers vorzunehmen.
  6. Im Übrigen ist der Bestandnehmer verpflichtet, nach Auflösung des Bestandvertrages die Bestandsache in dem Zustand zu übergeben, in dem er sie übernommen hat. Für Mängel der Bestandsache, die der Bestandnehmer bei der Übernahme nicht schriftlich festgelegt hat, muss er aufkommen

Räumung

  1. Wenn die Bestandsache infolge höherer Gewalt von der Bahn sofort benötigt wird oder öffentliche Rücksichten die sofortige Räumung notwendig machen, kann von der Bahn jederzeit unter einstweiliger Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses die sofortige Räumung der Bestandsache angeordnet werden. Ein solcher Räumungsauftrag verpflichtet den Bestandnehmer, mit der Räumung sofort zu beginnen, etwaigen Weisungen über den Vorgang bei der Räumung Folge zu leisten und die Räumung selbst innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen.
  2.  Mit Endigung des Vertragsverhältnisses (siehe Punkte 40, 41, 42) hat der Bestandnehmer die Bestandsache zu räumen. Wenn die begründete Vermutung besteht, dass die Räumung nicht rechtzeitig durchgeführt wird, so ist die Bahn nach vorheriger Verständigung des Bestandnehmers berechtigt, die lagernden Güter
    1. auf seine Kosten und Gefahr selbst zu entfernen oder
    2. auf seine Gefahr und gegen Verrechnung von Lagergeld in der Höhe des tarifmäßigen Lagergeldes in oder auf der Bestandsache oder auf einem anderen Bahnplatz weiter lagern zu lassen oder
    3. auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers Dritten auf Lager zu legen.
      Der Bestandnehmer hat weder aus Anlass dieser angeordneten Räumung noch auch unter in den unter a) bis c) angeführten Fällen Anspruch auf Entschädigung.

Streitigkeiten, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, Vertragsausfertigung

  1.  Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten, die nach kraft Gesetzes vor einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand gehören, unterwerfen sich beide Vertragspartner dem sachlich zuständigen Gericht in Eisenstadt.
  2.  Beide Vertragspartner verzichten auf das Recht der Anfechtung wegen Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
  3. Der Vertrag wird in einem Stück ausgefertigt, das bei der Bahn hinterlegt wird. Der Bestandnehmer erhält Abschriften des Vertrages und der Anhänge.
  4. Der Bestandnehmer trägt sämtliche aus dem Vertragsabschluss entstehende Gebühren und Steuern, die Kosten der Ausfertigung des Vertrages, der erforderlichen Pläne, allfälliger Nachträge und der Anhänge, sowie die Kosten der Herstellung notwendiger Abschriften.